Mit 14 GELD VERDIENEN

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lightsnow
Verfasst am: 14.03.2012 um: 21:09 Uhr
 
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Hi Leute 
Ich bin 14 Jahre alt und brauche dringend Geld 
Komm aus der Umgebung Hessen 
Ich kann gut körperlich arbeiten  arbeite aber auch gerne am Computer 
Ne idee ? 

MfG Lightsnow 

 



a-kuller
Verfasst am: 14.03.2012 um: 21:10 Uhr
 
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Zeitung/Werbung austragen, verpacken?????????

Mit freundlichen Grüßen

A. Kuller

bzw. UNO-Verbund

Keine Schuld ist dringender, als die, Dank zu sagen.
Cicero

 

jenswet
Verfasst am: 14.03.2012 um: 21:11 Uhr
 
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Hi,
bin 15 und habe mit 14 Zeitung ausgetragen. Jetzt biete ich Computerservice an und komme damit ganz gut über die Runden. Mit questler.de kann man sich ganz gut und schnell was dazuverdienen (bei mir schon über 350€ mit wenig Aufwand). Ich darf keinen Reflink reintun, daher schreib mir ne PN wenn du Interesse an 50% Refback hast :))
Sonst gibt es wenig Möglichkeiten



Greets
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lightsnow
Verfasst am: 14.03.2012 um: 21:11 Uhr
 
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Zeitung austragen ist bei uns im Ort schon vergeben    Und Werbung ist da mit Inigriert 

 

jenswet
Verfasst am: 14.03.2012 um: 21:13 Uhr
 
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Dann doch questler oder biete zum Beispiel im Internet oder als Zeitungsinserat Hilfe im Garten, bei Einkäufen, o. Ä. an. :)

Greets
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consider
Verfasst am: 15.03.2012 um: 01:17 Uhr
 
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Ich habe früher (und da ist schon lange her. Bin jetzt 36 und das war mit 14-16) immer aufm Flohmarkt die Händler gefragt, ob sie nicht Hilfe brauchen. War eigentlich immer ein schönes Taschengeld. Du glaubst nicht, wie viele damals froh waren, für 5-10 DM/h mal weg zu können.

Weis aber nicht, ob das heute noch so funktioniert. Wie gasgt, kurz nach der Wende hier im Osten und lang her.


PS: In ner Großstadt....

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Regeln für gutes Softwaredesign



  1. Wiederverwendung von Code ist besser als Duplizierung.

  2. Daten kapseln.

  3. Immer gegen Schnittstellen, möglichst nicht gegen konkrete Implementierungen programmieren.

  4. Schnittstellen erweiterbar halten.

  5. Keine monolithischen Strukturen.

  6. Vererbung sorgt für starre Strukturen. Objektkompostitionen sind flexibler.

  7. Auf lose Kopplung der Klassen achten. Feste Abhängigkeiten zwischen einzelnen Klassen vermeiden. 


PHP Design Patterns, 2. Auflage von Stefan Schmidt. O'Raily Verlag. ISBN 3-89721-864-2

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Letzte Änderung am: 15.03.2012 um: 01:20 Uhr durch: consider
 

Ratgeber
Verfasst am: 16.03.2012 um: 03:36 Uhr
 
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Einen richtigen Job darfst du wegen Jugendschutzgesetzen nicht annehmen (Kinderarbeit ist verboten).
Jede Tätigkeit muss von den Eltern "abgesegnet" werden.
Das was du an Arbeiten und Dauer "verrichten" darfst, ist streng limmittiert.

Wenn du irgendwelche "Werbeverträge" abschließt, musst du immer damit rechnen, dass der Vertrag einfach ungültig ist .. dem Anbieter ist das völlig egal.. bis es dann zur Auszahlung kommen soll.. denn dann kann er plötzlich damit ankommen, dass der Vertrag ja ganricht gütlig sei und er deshalb nicht zahlen muss.

Damit du nicht in so eine (mögliche) Falle läufst, solltest du immer die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern mit schicken.. dann gibt es diese Hintertür für die Anbieter nicht mehr.


Nimm es einfach hin ... obwohl du "Teenager" ( älter>10) bist, bist du rechtlich ein Kind und darfst erst ab 16 wirklich offiziell (eingeschränkt) "arbeiten".
Zeitungaustragen, Werbungaustragen .. ok schon vergeben bei dir.

Frag mal bei älteren Nachbarn nach  (älter = Rentner *lach* oder Leute, die scheinbar sehr gut verdienen und "dicke Häuser" haben)
Rasenmähen (Frühling bis Herbst)
Laubfegen (Herbst)
Schneeräumen (Winter)
Straßenfegen (immer)
Einkaufengehen (immer)

Es gibt viele Menschen, die dazu keine Zeit haben oder es körperlich nicht mehr können.
Für die ist es eine Erleichterung, für die sie auch zu zahlen bereit sind... und die du auch machen darfst.

Erwarte dir keine "Riesenbeträge"... hier mal ein paar Euros, da mal ein paar Cents zusätzlich.
Mit der Zeit hast du aber immer mehr Stammkunden und die bringen dann zusammen das was du jetzt vielleicht auf einmal haben willst.

...
achja.. wenn du dann "dicke Kohle" hast und sie für ein Teil ausgeben willst..
Lasss dir gleich einen Zettel von deinen Eltern schreiben, dass du das Teil bis zu dem Wert auch kaufen darfst.
Denn bei größeren Beträgen darfst du das Geld auch nicht ohne Zustimmung der Eltern ausgeben .... und mit dem Zettel sparst du dir den blöden Spruch beim Händler "da musst du mit deinen Eltern wiederkommen"
Der Händler darf dir nämlich nix "Teures" verkaufen , wenn er einen "gültigen Vertrag" abschließen will.

"Taschengeldparagraf"
Vergiss es ... Auch wenn du Jahre dein Taschengeld ansparen würdest.. du darfst nur das ausgeben, was "üblicherweise" als Taschengeld gezahlt wird.
Da Gesetz sagt nicht, wie viel das ist.
Es gibt im Handel einen Richtwert, der noch auf der alten DM basiert.... umgerechnet auf Euro musst du ab 40 Euro damit rechnen, dass der Händler mit dem "Elternspruch ankommt"


 

consider
Verfasst am: 16.03.2012 um: 03:42 Uhr
 
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Also ganz so einfach ist es dann doch nicht für den Arbeitgeber. Er muss isch durchaus an einen Vertrag halten, auch wenn er mit einem Minderjährigen geschlossen wurde. Minderjährige sind nämlich auch durchaus geschäftsfähig. Wenn auch nur eingeschränkt.

Das bedeutet aber, das der Vertrag für den Minderjährigen keine Nachteile mit sich bringen darf, nicht, dass er im Zweifelsfall ungültig ist.

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  1. Wiederverwendung von Code ist besser als Duplizierung.

  2. Daten kapseln.

  3. Immer gegen Schnittstellen, möglichst nicht gegen konkrete Implementierungen programmieren.

  4. Schnittstellen erweiterbar halten.

  5. Keine monolithischen Strukturen.

  6. Vererbung sorgt für starre Strukturen. Objektkompostitionen sind flexibler.

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Ratgeber
Verfasst am: 16.03.2012 um: 20:45 Uhr
 
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Bei dem Reinlegen meinte ich die "Werbeverträge". Sind ja keine Arbeitsverträge.
Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag ohne Zustimmung und Unterschrift der Eltern nicht möglich.

Beschränkt geschäftsfähig betrifft nur Kauf und Kleinigkeiten, bei dem das Kind nur Vorteile hat und die "Einmalgeschäfte" sind.
Wenn ein Arbeitgeber einen Jugendlichen nur für einmal "anheuert" wäre das ein "Einmalgeschäft". Kommt das aber mehrmals vor, ist es ein Anstellungsverhältnis.. das kann und darf der Arbeitgeber nicht mit dem Minderjährigen abschließen.

Ich möchte den User vor Unbedachtsamkeiten schützen.
Meinereiner musste/muss das mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit wissen und habe es deshalb auch lernen müssn.n
Ein Kind dagegen kann es noch nicht überblicken, ob es eventuell ausgenutzt wird und/oder über die Maßen körperlich belastet wird.


Verordnung über den Kinderarbeitsschutz



www.gesetze-im-internet.de/kindarbs...


§ 1 Beschäftigungsverbot





Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.





www.gesetze-im-internet.de/kindarbs...


§ 2 Zulässige Beschäftigungen





(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
<dl>
<dt>
1.
<dd>

mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,


<dt>
2.
<dd>

in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
<dl>
<dt>
a)
<dd>

Tätigkeiten in Haushalt und Garten,


<dt>
b)
<dd>

Botengängen,


<dt>
c)
<dd>

der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,


<dt>
d)
<dd>

Nachhilfeunterricht,


<dt>
e)
<dd>

der Betreuung von Haustieren,


<dt>
f)
<dd>

Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,





<dt>
3.
<dd>

in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
<dl>
<dt>
a)
<dd>

der Ernte und der Feldbestellung,


<dt>
b)
<dd>

der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,


<dt>
c)
<dd>

der Versorgung von Tieren,





<dt>
4.
<dd>

mit Handreichungen beim Sport,


<dt>
5.
<dd>

mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,



wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.


(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
<dl>
<dt>
1.
<dd>

mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,


<dt>
2.
<dd>

infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder


<dt>
3.
<dd>

mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.



Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.


(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.


 



Ich glaube, die Verordnung sagt alles ganz eindeutig aus, was zulässig ist und was nicht.









 

consider
Verfasst am: 16.03.2012 um: 21:01 Uhr
 
Dr. CwCity.de
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Ein Arbeitsvertrag bringt ja auch nicht nur rechtlichen Vorteil und bedarf schon deswegen der Genehmigung der Eltern. Zusätzlich zum BGB wird das Ganze im Arbeeitsrecht noch genauer geregelt.

Es ist de Fakto nicht rechtens, für eine erbrachte Leistung unter Berufung auf einen nicht vorher erteilte Genehmigung, den Vertrag als ungültig zu erklären und die Zahlung zu verweigern.

In Frage kommt möglicherweise ein Wideruf nach §108BGB. Ein Wideruf hat aber nicht automatisch den Verfall bereits erbrachter Leistungen zur Folge, vielmehr muss dafür idR Ersatz geleistet werden. 

$109BGB schliesst einen Wideruf der anderen Seite sogar explizit aus, wenn dieser die Minderjährigkeit bekannt war und der Minderjährige bezüglich seines Alters nicht gelogen hat. Ein Wideruf ist auch dann nicht möglich, wenn der andren Seite das fehlen der Erlaubnis bei Vertragschluß bekannt war.

Somit scheidet das von dir beschriebene Szenario definitv aus. Das Kinderarbeit verboten ist, habe ich nie bestritten. Aber mal in nem Laden aushelfen, solange das ohne Verpflichtung von statten geht, ist weder ein Dienst noch ein Arbeitsverhältnis.


Eidt: Und was mir noch einfällt: Nichtigkeit darf bei Arbeitsverträgen nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

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